Statuten
der
katholisch österreichischen Studentenverbindung
Golania zu Arne
A. Name und Sitz
des Vereines
Artikel I
Der Verein (in
der Folge Verbindung genannt) führt den Namen "katholisch österreichische Studentenverbindung
GOLANIA zu ARNE“ und hat seinen Sitz in Wien.
Dessen Tätigkeit erstreckt sich jedoch auch auf jeden im Ausland
befindlichen Einsatzraum, in dem österreichische Soldaten Dienstversehen,
insbesondere den Einsatzraum der United Nations Disengagement Observer Force
(UNDOF) und der United Nations Truce Supervision Organization (UNTSO).
Sollte UNDOF aufgelöst werden, verlegt sich dessen Haupttätigkeit auf den
Einsatzraum jener Mission, die das personell stärkste österreichische
Truppenkontingent aufweist. In diesem Falle erfolgt die exakte Festlegung des
Haupttätigkeitbereiches durch Beschluß des Cummulativconventes
B. Zweck der
Verbindung und Mittel zur Erreichung des Zweckes
Artikel II
Zweck der Verbindung
1. Die Verbindung bezweckt:
a. die
Wahrung, Pflege und Festigung des katholischen Glaubens, einer patriotisch
österreichischen Gesinnung, eines gewissenhaften Studiums und einer echten
Lebensfreundschaft (religio, patria, studium, amicitia), und dies speziell im
oben genannten Einsatzraum und dessen speziellen Bedingungen; GOLANIA will
coleurstudentische Heimat für alle bereits in Österreich katholisch
korporierten Soldaten im Tätigkeitbereich sein.
b. das Eintreten für die unter
lit. a angeführten Prinzipien in der Öffentlichkeit;
c. die Pflege des studentischen Brauchtums, wobei jede Art von
Zweikampf mit der Waffe strikt abgelehnt
wird, und unstatthaft ist;
d. die Förderung wissenschaftlicher, kultureller und sportlicher
Betätigung der studierenden Jugend sowie deren Vertetung;
e. insbesondere die Verwirklichung der unter lit. a - d angeführten Zwecke unter den besonderen
Verhältnissen und Bedingungen eines Auslandseinsatzes.
2. Die
Verbindung ist unpolitisch; den einzelnen Mitgliedern steht es frei, sich einer
politischen Richtung anzuschließen, deren Ziele, Zwecke und Mittel mit den Grundsätzen
und dem Ansehen der Verbindung vereinbar sind.
3. Die
Verbindung verfolgt ausschließlich
gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Bundesabgabenordnung; ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Artikel III
Mittel zur Erreichung des
Verbindungszweckes
1. Ihren Zweck sucht die Verbindung
insbesondere zu erreichen durch:
a. Abhaltung und Besuch von religiösen, wissenschaftlichen und studentischen
Veranstaltungen sowie solchen mit auslandseinsatz-spezifischem Bezug;
b. Tragen
von Farben (Band und Mütze);
c. die Mitarbeit der Mitglieder bei Druckschriften, Publikationen
und dergleichen;
d. die Mitarbeit der Mitglieder an Petitionen und Denkschriften
an Behörden und Private;
e. die Zusammenarbeit mit und den Beitritt zu anderen
Organisationen des In- und Auslandes, wenn dies im Interesse der Verbindung
liegt.
2. Die finanziellen Mittel
werden unter anderem aufgebracht durch:
a. Beiträge der Mitglieder, die bis zum Tage des Ausscheidens aus
der Verbindung zu zahlen sind;
b. Unkostenbeiträge;
c. Subventionen, Spenden, Widmungen, Sammlungen, Erbschaften,
Legate und dergleichen.
C. Verbindungsmitglieder
Artikel IV
Einteilung der Mitglieder
1. Die Mitglieder werden eingeteilt in:
a. ordentliche
Mitglieder:
a1. Füchse
a2. Burschen
a3. Bandinhaber
a4. Urphilister
b. außerordentliche
Mitglieder:
b1. Ehrenphilister
b2. Ehrenmitglieder
b3. Konkneipanten
2.
Füchse sind
die probeweise aufgenommenen Mitglieder. Als Fuchs kann nur aufgenommen werden,
wer männlichen Geschlechtes, römisch-katholischer Konfession und
österreichischer Staatsbürger ist, seine Schulbildung mit der Matura
abgeschlossen hat, sowie die Ausbildung zum Offizier des österreichischen
Bundesheeres ernsthaft (z.B.: durch nachweisliches Absolvieren von für die
Offiziersausbildung unabdingbaren Ausbildungsabschnitten, etc.) oder ein
Studium betreibt.
3.
Burschen
sind die auf Lebenszeit aufgenommenen Mitglieder.
Burschen können :
- Personen
werden, die bei der Verbindung mindestens ein Semester (eine Rotation) Fuchs
waren und im Zeitpunkt der Burschung noch alle Voraussetzungen des Abs. 2
erfüllen.
- Burschen/Urphilister anderer
Korporationen des ÖCV, der KÖL, des MKV oder KV, sofern sie sich während eines
Einsatzes um Aufnahme in die GOLANIA bemühen.
4. Urphilister sind Burschen, die nach Absolvierung eines
Auslandeinsatzes im Tätigkeitbereich philistriert werden.
5. Ehrenphilister sind christliche Männer, die ordentliche
Mitglieder einer nicht dem Österreichischen Cartellverband angehörenden
katholischen Korporation sind und denen die Mitgliedschaft honoris causa
verliehen wurde.
6. Ehrenmitglieder sind christliche Männer, die keine
ordentlichen Mitglieder einer farbentragenden Studentenkorporation sind, und
denen die Mitgliedschaft honoris causa verliehen wurde.
7. Konkneipanten sind Personen, die aus sonstigen, nicht im Wesen
der Verbindung liegenden Gründen, nicht ordentliche Mitglieder werden können.
Konkneipanten können nur männliche Personen christlicher Konfession werden, die
ihren militärischen Grundwehrdienst und die Reifeprüfung abgelegt haben. Sie
können erst nach Erfüllung der Voraussetzungen des Art IV Abs. 2 Burschen
werden.
8. Urphilister, Ehrenphilister und Ehrenmitglieder bilden den
Altherrenverband im Heimatland Österreich.
9. Füchse und Burschen, welche bei GOLANIA nicht philistriert
wurden, haben sich im Heimatland Österreich bei einer katholisch
farbentragenden Verbindung Ihrer Wahl, möglichst aber bei der K.Ö.H.V.
THERESIANA, zu melden.
10. Alle Mitglieder einer Verbindung des ÖCV, MKV, KÖL oder des KV,
welche die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, können auf Antrag und nach
Genehmigung durch den Burschenconvent GOLANIAE, aufgenommen (geburscht) werden.
Nach Beendigung ihrer Dienstzeit im Ausland werden sie philistriert und in den
Altherrenverband aufgenommen.
Artikel V
Aufnahme, Ausschluß und
Austritt
1. Aufnahme von Mitgliedern – mit Ausnahme der Ehrenphilister und
-mitglieder - sowie Änderungen im
Mitgliederstatus erfolgen durch den Burschenconvent (Zweidrittelmehrheit). Über
die Aufnahme von Ehrenphilistern und –mitgliedern entscheidet der CC mit
4/5-Mehrheit. Die Aufnahme ist grundsätzlich auf lebenslanger Dauer angelegt.
2. Der Ausschluß von Füchsen und Konkneipanten erfolgt durch den
Burschenconvent; der Ausschluß sonstiger Mitglieder durch das
Verbindungsgericht.
3. Der Austritt ist schriftlich zu erklären.
Er wird bei Burschen und Urphilistern mit der Entscheidung des
Verbindungsgerichtes, oder jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Einlangen der
Austrittserklärung, bei allen anderen Mitgliedern mit Ablauf des Monats, in dem
die Austrittserklärung bei der Verbindung einlangte, wirksam.
4. Ausgeschiedene Personen haben binnen eines Monats alle
Couleurgegenstände der Verbindung ohne Anspruch auf Ersatz zu übergeben und
ihre ausständigen Verbindlichkeiten gegenüber der Verbindung zu regeln; sie
haben auch weiterhin über interne Verbindungsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.
Artikel VI
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben die Pflicht, die - insbesondere in Art.
II Abs. 1 lit. a genannten - Grundsätze der Verbindung einzuhalten, das Ansehen
der Verbindung zu wahren, ihre Interessen und Ziele stets nach Kräften zu
fördern, über interne Verbindungsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren,
die Veranstaltungen nach Maßgabe der jeweiligen Conventsbeschlüsse zu besuchen,
die festgesetzten Beiträge termingerecht zu entrichten und überhaupt die Statuten,
die Geschäftsordnung und die Conventsbeschlüsse zu beachten. Ordentliche
Mitglieder haben die unter Art. IV Abs. 2 und Abs. 4 geforderten Bestimmungen
in angemessener Zeit zu erreichen.
2. Alle Mitglieder (ausgenommen Füchse und Konkneipanten) haben
aktives und passives Wahlrecht am Cumulativ- und am Burschenconvent, Philister,
der Senior der Verbindung und Ehrenmitglieder darüber hinaus auch am
Altherrenconvent.
3. Konkneipanten haben Sitz und beratende Stimme auf allen Conventen;
Füchse (Probemitglieder) sind zu den Conventen grundsätzlich nicht zugelassen.
D. Beschlußfassende
Organe
Artikel VII
Cumulativconvent
1. Der Cumulativconvent ist das
willensbildende Organ der Verbindung in nachstehend angeführten Angelegenheiten:
a. Änderung
der Statuten;
b. Auflösung
der Verbindung;
c. Beitritt
zu und Austritt aus anderen Vereinen;
d. richtungsgebende
Grundsätze der Verbindungstätigkeit;
e. Wahl
der Mitglieder des Verbindungsgerichtes;
f. Verleihung
von Auszeichnungen der Verbindung.
g. Verleihung
von Ehrenbändern (Ehrenphilister und Ehrenmitglieder)
2. Die ordentlichen Mitglieder (ausgenommen Füchse) sind bei
Ortsanwesenheit zum Besuch des Cumulativconventes verpflichtet.
3. Der Cumulativconvent wird vom Philistersenior einberufen und
geleitet, und hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Er kann jederzeit
Agenden des Burschenconvent an sich ziehen.
4. Der Cumulativconvent ist beschlußfähig, wenn mindestens ein
Viertel der zu seinem Besuch Verpflichteten
anwesend ist und ist schriftlich mindesten 14 Tage vorher einzuberufen. Wird
diese Zahl zur anberaumten Zeit nicht erreicht, ist der Convent eine halbe
Stunde nach dem festgesetzten Beginn bei mindestens drei stimmberechtigten
Anwesenden beschlußfähig.
5. Der Cumulativconvent entscheidet mit Zweidrittelmehrheit,
ausgenommen bei Änderungen der Statuten und Auflösung der Verbindung
(Vierfünftelmehrheit).
Artikel VIII
Burschenconvent
1. Der Burschenconvent ist das willensbildende Organ der Verbindung
in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Cumulativconventes
oder des Altherrenconventes fallen oder die er nicht dem Chargenconvent zur
Erledigung übertragen hat; im letzteren Falle hat er jedoch das Recht, die
Angelegenheit jederzeit wieder an sich zu ziehen. Er ist mündlich oder
schriftlich mindesten 7 Tage vorher einzuberufen.
2. Burschen sind bei Ortsanwesenheit zum Besuch des
Burschenconventes verpflichtet.
3. Der Burschenconvent wird vom Senior einberufen und geleitet, und
hat mindestens einmal in zwei Monaten stattzufinden.
4. Der Burschenconvent ist beschlußfähig, wenn mindestens die
Hälfte der zu seinem Besuch Verpflichteten anwesend ist. Wird diese Zahl zur anberaumten
Zeit nicht erreicht, ist der Convent eine halbe Stunde nach dem festgesetzten
Beginn bei mindestens drei stimmberechtigten Anwesenden beschlußfähig.
Artikel IX
Altherrenconvent
1. Der Altherrenconvent ist das
willensbildende Organ des Altherrenverbandes
2. Der Altherrenconvent ist
zuständig für:
- alle Angelegenheiten, die
ausschließlich den Altherrenverband betreffen;
- Mitwirkung bei der
Vermögensverwaltung der Verbindung;
- andere Angelegenheiten, die ihm vom
Cumulativconvent zugewiesen werden.
3. Der Altherrenconvent wird vom Philistersenior schriftlich
mindestens 14 Tage vorher einberufen und geleitet, und hat mindestens einmal
pro Jahr stattzufinden.
4. Der Altherrenconvent ist beschlußfähig, wenn zur anberaumten
Zeit mindestens drei Stimmberechtigte anwesend sind.
E. Ausführende
Organe
Artikel X
Chargenkabinett
1. Das Chargenkabinett ist das Führungs- und Vollzugsorgan der
Verbindung im Tätigkeitbereich im jeweiligen Einsatzrazum. Es setzt sich aus
dem Senior, dem Consenior, dem Fuchsmajor, dem Schriftführer und dem Kassier
zusammen. Das Chargenkabinett wird am Ende jedes Semesters (Rotation) für das
folgende vom Burschenconvent mit überhälftiger Mehrheit gewählt.
2. Der Senior ist der Leiter der Verbindung nach innen und ihr
Vertreter nach außen. Er hat die Amtsführung der Mitglieder des
Chargenkabinettes zu überwachen.
3. Der Consenior unterstützt den Senior in allen Angelegenheiten
seiner Amtsführung und vertritt ihn im Verhinderungsfalle mit allen Rechten und
Pflichten.
4. Der Fuchsmajor hat die Füchse
heranzubilden und zu beaufsichtigen.
5. Der Schriftführer besorgt insbesondere den Schriftverkehr der
Verbindung sowie die Abfassung der Protokolle der Conventes.
6. Der Kassier verwaltet insbesondere die Verbindungskasse und
das sonstige Verbindungsvermögen.
Artikel XI
Altherrenchargenkabinett
1. Das Altherrenchargenkabinett ist das Führungs- und
Vollzugsorgan des Altherrenverbandes der Gesamtverbindung. Es setzt sich
zusammen aus dem Philistersenior, dem Philisterconsenior, dem
Philisterschriftführer und dem Philisterkassier. Das Altherrenchargenkabinett
wird am Beginn jedes Kalenderjahres mit überhälftiger Mehrheit gewählt.
2. Die Aufgabenbereiche der Altherrenchargen innerhalb des
Gesamt- und Altherrenverbandes sind, im Wesen gleich, wie in Artikel X, Abs.
2., 3., 5., 6 genannt.
Artikel XII
Funktionäre und Kommissionen
Der Burschenconvent und der Altherrenconvent können im Rahmen ihres
Wirkungsbereiches mit der Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Aufgaben
eine oder mehrere Personen beauftragen. Dazu können sowohl
Verbindungsmitglieder als auch Nichtmitglieder bestimmt werden.
Artikel XIII
Enthebung ausführender
Organe
1. Ausführende Organe können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom
Convent, der sie gewählt hat, mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.
2. Ausführende Organe können bei statuten- oder
geschäftsordnungwidrigem Verhalten vom Verbindungsgericht ihres Amtes enthoben werden.
Artikel XIV
Notstandsrecht
1. Der Senior und der Philistersenior sind berechtigt,
Angelegenheiten zu entscheiden, die wegen höherer Gewalt in vorhersehbarer Zeit
nicht vom zuständigen beschlußfassenden Organ beschlossen werden können oder
bei denen eine sofortige Entscheidung notwendig ist. Dies insbesondere dann,
wenn der Verbindung Gefahr droht oder sie einen erheblichen Schaden erleiden
würde, (Philistersenior für die Gesamtverbindung und Altherrenschaft, Senior
für die Aktivenschaft vor Ort). Diese Entscheidungen bedürfen der
ehestmöglichsten Billigung der hierfür zuständigen beschlußfassenden Organe.
2. Der Vorsitzende des Verbindungsgerichtes ist gemeinsam mit dem
Senior oder dem Philistersenior berechtigt, ausführende Organe abzuberufen, wenn
der im Abs. 1 bezeichnete Notstand gegeben ist.
3. Der Senior bzw. der Philistersenior ist berechtigt, bei Vakanz
eines ausführenden Organes bis zum nächsten Burschen- bzw. Altherrenconvent
einen vorläufigen Vertreter zu bestellen.
4. Sind bei einem ordnungsgemäß einberufenen Convent weder der
Conventsleiter noch sein statutenmäßiger Vertreter anwesend, oder sind sie als
Partei vom Vorsitz ausgeschlossen, hat das an Semestern in der Verbindung,
allenfalls lebensälteste stimmberechtigte Mitglied die Leitung des Conventes zu
übernehmen.
F. Vertretung
und Zeichnungsberechtigung
Artikel XV
1.
Die
Aktivitas wird im Einsatzraum nach außen vom Senior bzw. bei dessen
Verhinderung vom Consenior vertreten. Er zeichnet alle Schriftstücke der
Verbindung gemeinsam mit dem Schriftführer oder Kassier, sofern nicht Abs. 3
anzuwenden ist.
2. Die Gesamtverbindung und der Altherrenverband wird nach außen
vom Philistersenior bzw. bei dessen Verhinderung vom Philisterconsenior
vertreten. Er zeichnet alle Schriftstücke des Altherrenverbandes gemeinsam mit
dem Philisterschriftführer oder Philisterkassier.
3. Verfügungen oder Rechtsgeschäfte über bewegliche Sachen in
einem 10.000 Schilling übersteigenden
Werte oder unbewegliche Sachen sowie Dauerschuldverhältnisse bedürfen der
gemeinsamen Vertretung durch Senior und Philistersenior bzw. bei deren
Verhinderung durch deren Vertreter. Diese zeichnen alle Schriftstücke in diesen
Angelegenheiten gemeinsam.
G. Gerichtswesen
Artikel XVI
1. Die Verbindungsgerichtsbarkeit
wird durch das Verbindungsgericht ausgeübt.
2. Das Verbindungsgericht besteht aus mindestens drei
Mitgliedern, die vom Cumulativconvent jährlich gewählt werden. Der Vorsitzende
hat dem Altherrenverband anzugehören. Sollte ein Mitglied des Verbindungsgerichtes
selbst vor diesem angeklagt werden, so ist (je nach dessen Status) vom AHC oder
BC ehestmöglich ein Ersatzmitglied zu wählen. Dies gilt auch bei sonstigem
Ausfall eines Verbindungsgerichtmitgliedes.
3. Das Verbindungsgericht ist
zuständig für:
-
Bestrafung
und Ausschluß von Mitgliedern (ausgenommen Füchse und Konkneipanten)
-
Streitigkeiten
zwischen Mitgliedern und ausführenden Organen und vice versa
-
Enthebung
von ausführenden Organen wegen statutenwidrigen Verhaltens
-
Suspendierung
von Mitgliedern gem. Art. VI Abs. 4
-
die Abgabe
von Rechtsgutachten
-
alle
Streitigkeiten innerhalb GOLANIAE, für welche ein Schiedsspruch von Nöten ist.
4. Die Bestimmungen des V. Abschnittes der Geschäftsordnung der K.Ö.H.V.
THERESIANA finden hinsichtlich des Gerichtswesen subsidiär Anwendung.
H. Auflösung
der Verbindung
Artikel XVII
Die Auflösung der Verbindung kann nur auf einem eigens zu diesem Zwecke mit
eingeschriebenem Briefe einberufenen Cumulativconvent mit Vierfünftelmehrheit
beschlossen werden. Das Vermögen ist einer im Sinne der Bundesabgabenordnung
gemeinnützigen Organisation, die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie die
Verbindung verfolgt, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu widmen.
I. Änderung der Statuten und Erlassung von Durchführungsbestimmunen
Artikel XVIII
Nähere
Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten (z.B.: Geschäftsordnung,
Gerichtsordnung und Dauerbeschlüsse) kann der Cumulativconvent für den
Gesamtverband, für den Bereich des Altherrenverbandes der Altherrenconvent,
jeweils mit Zweidrittelmehrheit erlassen und abändern.
Artikel XIX
Bekanntmachungen
Rechtsgültige Bekanntmachungen erfolgen, sofern in diesen Statuten nichts anderes
bestimmt ist, durch Rundschreiben an die Mitglieder, diese Rundschreiben (z.B.:
Einladungen zu Conventen, etc.) können rechtsgültig auch in einer eigenen
Verbindungszeitschrift oder jener der Mutterverbindung K.Ö.H.V. THERESIANA
erfolgen.