Statuten

der

katholisch österreichischen Studentenverbindung

Golania zu Arne

 

 

 

 

A.     Name und Sitz des Vereines

 

Artikel I

 

Der Verein (in der Folge Verbindung genannt) führt den Namen "katholisch österreichische Studentenverbindung GOLANIA zu ARNE“ und hat seinen Sitz in Wien.

Dessen Tätigkeit erstreckt sich jedoch auch auf jeden im Ausland befindlichen Einsatzraum, in dem österreichische Soldaten Dienstversehen, insbesondere den Einsatzraum der United Nations Disengagement Observer Force (UNDOF) und der United Nations Truce Supervision Organization (UNTSO).

Sollte UNDOF aufgelöst werden, verlegt sich dessen Haupttätigkeit auf den Einsatzraum jener Mission, die das personell stärkste österreichische Truppenkontingent aufweist. In diesem Falle erfolgt die exakte Festlegung des Haupttätigkeitbereiches durch Beschluß des Cummulativconventes

 

 

 

B.     Zweck der Verbindung und Mittel zur Erreichung des Zweckes

 

Artikel II

Zweck der Verbindung

 

1.       Die Verbindung bezweckt:

a.       die Wahrung, Pflege und Festigung des katholischen Glaubens, einer patriotisch österreichischen Gesinnung, eines gewissenhaften Studiums und einer echten Lebensfreundschaft (religio, patria, studium, amicitia), und dies speziell im oben genannten Einsatzraum und dessen speziellen Bedingungen; GOLANIA will coleurstudentische Heimat für alle bereits in Österreich katholisch korporierten Soldaten im Tätigkeitbereich sein.

b.       das Eintreten für die unter lit. a angeführten Prinzipien in der Öffentlichkeit;

c.       die Pflege des studentischen Brauchtums, wobei jede Art von Zweikampf mit der Waffe strikt       abgelehnt wird, und unstatthaft ist;

d.       die Förderung wissenschaftlicher, kultureller und sportlicher Betätigung der    studierenden Jugend sowie deren Vertetung;

e.       insbesondere die Verwirklichung der unter lit. a - d angeführten Zwecke unter den besonderen Verhältnissen und Bedingungen eines Auslandseinsatzes.

 

2.       Die Verbindung ist unpolitisch; den einzelnen Mitgliedern steht es frei, sich einer politischen Richtung anzuschließen, deren Ziele, Zwecke und Mittel mit den Grundsätzen und dem Ansehen der Verbindung vereinbar sind.

 

3.       Die Verbindung verfolgt ausschließlich  gemeinnützige Zwecke im         Sinne der Bundesabgabenordnung; ihre Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.

 

 

Artikel III

Mittel zur Erreichung des Verbindungszweckes

 

 

1.       Ihren Zweck sucht die Verbindung insbesondere zu erreichen durch:

a.       Abhaltung und Besuch von religiösen, wissenschaftlichen und studentischen Veranstaltungen sowie solchen mit auslandseinsatz-spezifischem Bezug;

b.       Tragen von Farben (Band und Mütze);

c.       die Mitarbeit der Mitglieder bei Druckschriften, Publikationen und dergleichen;

d.       die Mitarbeit der Mitglieder an Petitionen und Denkschriften an Behörden und Private;

e.       die Zusammenarbeit mit und den Beitritt zu anderen Organisationen des In- und Auslandes, wenn dies im Interesse der Verbindung liegt.

 

2.       Die finanziellen Mittel werden unter anderem aufgebracht durch:

a.       Beiträge der Mitglieder, die bis zum Tage des Ausscheidens aus der Verbindung zu zahlen sind;

b.       Unkostenbeiträge;

c.       Subventionen, Spenden, Widmungen, Sammlungen, Erbschaften, Legate und dergleichen.

 

 

C.     Verbindungsmitglieder

 

 

Artikel IV

Einteilung der Mitglieder

 

1.       Die Mitglieder werden eingeteilt in:

a.       ordentliche Mitglieder:

                    a1.     Füchse

                    a2.     Burschen

                    a3.     Bandinhaber

                    a4.     Urphilister

b.       außerordentliche Mitglieder:

                    b1.     Ehrenphilister

                    b2.     Ehrenmitglieder

                    b3.     Konkneipanten

 

2.              Füchse sind die probeweise aufgenommenen Mitglieder. Als Fuchs kann nur aufgenommen werden, wer männlichen Geschlechtes, römisch-katholischer Konfession und österreichischer Staatsbürger ist, seine Schulbildung mit der Matura abgeschlossen hat, sowie die Ausbildung zum Offizier des österreichischen Bundesheeres ernsthaft (z.B.: durch nachweisliches Absolvieren von für die Offiziersausbildung unabdingbaren Ausbildungsabschnitten, etc.) oder ein Studium betreibt.

 

3.              Burschen sind die auf Lebenszeit aufgenommenen Mitglieder.
Burschen können :

-         Personen werden, die bei der Verbindung mindestens ein Semester (eine Rotation) Fuchs waren und im Zeitpunkt der Burschung noch alle Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen.

-         Burschen/Urphilister anderer Korporationen des ÖCV, der KÖL, des MKV oder KV, sofern sie sich während eines Einsatzes um Aufnahme in die GOLANIA bemühen.

 

4.       Urphilister sind Burschen, die nach Absolvierung eines Auslandeinsatzes im Tätigkeitbereich philistriert werden.

 

5.       Ehrenphilister sind christliche Männer, die ordentliche Mitglieder einer nicht dem Österreichischen Cartellverband angehörenden katholischen Korporation sind und denen die Mitgliedschaft honoris causa verliehen wurde.

 

6.       Ehrenmitglieder sind christliche Männer, die keine ordentlichen Mitglieder einer farbentragenden Studentenkorporation sind, und denen die Mitgliedschaft honoris causa verliehen wurde.

 

7.       Konkneipanten sind Personen, die aus sonstigen, nicht im Wesen der Verbindung liegenden Gründen, nicht ordentliche Mitglieder werden können. Konkneipanten können nur männliche Personen christlicher Konfession werden, die ihren militärischen Grundwehrdienst und die Reifeprüfung abgelegt haben. Sie können erst nach Erfüllung der Voraussetzungen des Art IV Abs. 2 Burschen werden.

 

8.       Urphilister, Ehrenphilister und Ehrenmitglieder bilden den Altherrenverband im Heimatland Österreich.

 

9.       Füchse und Burschen, welche bei GOLANIA nicht philistriert wurden, haben sich im Heimatland Österreich bei einer katholisch farbentragenden Verbindung Ihrer Wahl, möglichst aber bei der K.Ö.H.V. THERESIANA, zu melden.

 

10.     Alle Mitglieder einer Verbindung des ÖCV, MKV, KÖL oder des KV, welche die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen, können auf Antrag und nach Genehmigung durch den Burschenconvent GOLANIAE, aufgenommen (geburscht) werden. Nach Beendigung ihrer Dienstzeit im Ausland werden sie philistriert und in den Altherrenverband aufgenommen.

 

 

Artikel V

Aufnahme, Ausschluß und Austritt

 

 

1.       Aufnahme von Mitgliedern – mit Ausnahme der Ehrenphilister und -mitglieder -  sowie Änderungen im Mitgliederstatus erfolgen durch den Burschenconvent (Zweidrittelmehrheit). Über die Aufnahme von Ehrenphilistern und –mitgliedern entscheidet der CC mit 4/5-Mehrheit. Die Aufnahme ist grundsätzlich auf lebenslanger Dauer angelegt.

 

2.       Der Ausschluß von Füchsen und Konkneipanten erfolgt durch den Burschenconvent; der Ausschluß sonstiger Mitglieder durch das Verbindungsgericht.

 

3.       Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird bei Burschen und Urphilistern mit der Entscheidung des Verbindungsgerichtes, oder jedoch mit Ablauf von vier Monaten ab Einlangen der Austrittserklärung, bei allen anderen Mitgliedern mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung bei der Verbindung einlangte, wirksam.

 

4.       Ausgeschiedene Personen haben binnen eines Monats alle Couleurgegenstände der Verbindung ohne Anspruch auf Ersatz zu übergeben und ihre ausständigen Verbindlichkeiten gegenüber der Verbindung zu regeln; sie haben auch weiterhin über interne Verbindungsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

 

 

 

Artikel VI

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

1.       Alle Mitglieder haben die Pflicht, die - insbesondere in Art. II Abs. 1 lit. a genannten - Grundsätze der Verbindung einzuhalten, das Ansehen der Verbindung zu wahren, ihre Interessen und Ziele stets nach Kräften zu fördern, über interne Verbindungsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, die Veranstaltungen nach Maßgabe der jeweiligen Conventsbeschlüsse zu besuchen, die festgesetzten Beiträge termingerecht zu entrichten und überhaupt die Statuten, die Geschäftsordnung und die Conventsbeschlüsse zu beachten. Ordentliche Mitglieder haben die unter Art. IV Abs. 2 und Abs. 4 geforderten Bestimmungen in angemessener Zeit zu erreichen.

 

2.       Alle Mitglieder (ausgenommen Füchse und Konkneipanten) haben aktives und passives Wahlrecht am Cumulativ- und am Burschenconvent, Philister, der Senior der Verbindung und Ehrenmitglieder darüber hinaus auch am Altherrenconvent.

 

3.       Konkneipanten haben Sitz und beratende Stimme auf allen Conventen; Füchse (Probemitglieder) sind zu den Conventen grundsätzlich nicht zugelassen.


D.     Beschlußfassende Organe

 

 

Artikel VII

Cumulativconvent

 

1.       Der Cumulativconvent ist das willensbildende Organ der Verbindung in nachstehend angeführten Angelegenheiten:

a.       Änderung der Statuten;

b.       Auflösung der Verbindung;

c.       Beitritt zu und Austritt aus anderen Vereinen;

d.       richtungsgebende Grundsätze der Verbindungstätigkeit;

e.       Wahl der Mitglieder des Verbindungsgerichtes;

f.        Verleihung von Auszeichnungen der Verbindung.

g.       Verleihung von Ehrenbändern (Ehrenphilister und Ehrenmitglieder)

 

2.       Die ordentlichen Mitglieder (ausgenommen Füchse) sind bei Ortsanwesenheit zum Besuch des Cumulativconventes verpflichtet.

 

3.       Der Cumulativconvent wird vom Philistersenior einberufen und geleitet, und hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. Er kann jederzeit Agenden des Burschenconvent an sich ziehen.

 

4.       Der Cumulativconvent ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel  der zu seinem Besuch Verpflichteten anwesend ist und ist schriftlich mindesten 14 Tage vorher einzuberufen. Wird diese Zahl zur anberaumten Zeit nicht erreicht, ist der Convent eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn bei mindestens drei stimmberechtigten Anwesenden beschlußfähig.

 

5.       Der Cumulativconvent entscheidet mit Zweidrittelmehrheit, ausgenommen bei Änderungen der Statuten und Auflösung der Verbindung (Vierfünftelmehrheit).

 

 

 

Artikel VIII

Burschenconvent

 

1.       Der Burschenconvent ist das willensbildende Organ der Verbindung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Cumulativconventes oder des Altherrenconventes fallen oder die er nicht dem Chargenconvent zur Erledigung übertragen hat; im letzteren Falle hat er jedoch das Recht, die Angelegenheit jederzeit wieder an sich zu ziehen. Er ist mündlich oder schriftlich mindesten 7 Tage vorher einzuberufen.

 

2.       Burschen sind bei Ortsanwesenheit zum Besuch des Burschenconventes verpflichtet.

 

3.       Der Burschenconvent wird vom Senior einberufen und geleitet, und hat mindestens einmal in zwei Monaten stattzufinden.

 

4.       Der Burschenconvent ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der zu seinem Besuch Verpflichteten anwesend ist. Wird diese Zahl zur anberaumten Zeit nicht erreicht, ist der Convent eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn bei mindestens drei stimmberechtigten Anwesenden beschlußfähig.

 

 

 

Artikel IX

Altherrenconvent

 

1.       Der Altherrenconvent ist das willensbildende Organ des Altherrenverbandes

 

2.       Der Altherrenconvent ist zuständig für:

          - alle Angelegenheiten, die ausschließlich den Altherrenverband betreffen;

          - Mitwirkung bei der Vermögensverwaltung der Verbindung;

- andere Angelegenheiten, die ihm vom Cumulativconvent zugewiesen werden.

 

3.       Der Altherrenconvent wird vom Philistersenior schriftlich mindestens 14 Tage vorher einberufen und geleitet, und hat mindestens einmal pro Jahr stattzufinden.

 

4.       Der Altherrenconvent ist beschlußfähig, wenn zur anberaumten Zeit mindestens drei Stimmberechtigte anwesend sind.

 

 

 

E.     Ausführende Organe

 

 

Artikel X

Chargenkabinett

 

1.       Das Chargenkabinett ist das Führungs- und Vollzugsorgan der Verbindung im Tätigkeitbereich im jeweiligen Einsatzrazum. Es setzt sich aus dem Senior, dem Consenior, dem Fuchsmajor, dem Schriftführer und dem Kassier zusammen. Das Chargenkabinett wird am Ende jedes Semesters (Rotation) für das folgende vom Burschenconvent mit überhälftiger Mehrheit gewählt.

 

2.       Der Senior ist der Leiter der Verbindung nach innen und ihr Vertreter nach außen. Er hat die Amtsführung der Mitglieder des Chargenkabinettes zu überwachen.

 

3.       Der Consenior unterstützt den Senior in allen Angelegenheiten seiner Amtsführung und vertritt ihn im Verhinderungsfalle mit allen Rechten und Pflichten.

 

4.       Der Fuchsmajor hat die Füchse heranzubilden und zu beaufsichtigen.

 

5.       Der Schriftführer besorgt insbesondere den Schriftverkehr der Verbindung sowie die Abfassung der Protokolle der Conventes.

 

6.       Der Kassier verwaltet insbesondere die Verbindungskasse und das sonstige Verbindungsvermögen.

 

 

 

Artikel XI

Altherrenchargenkabinett

 

1.       Das Altherrenchargenkabinett ist das Führungs- und Vollzugsorgan des Altherrenverbandes der Gesamtverbindung. Es setzt sich zusammen aus dem Philistersenior, dem Philisterconsenior, dem Philisterschriftführer und dem Philisterkassier. Das Altherrenchargenkabinett wird am Beginn jedes Kalenderjahres mit überhälftiger Mehrheit gewählt.

 

2.       Die Aufgabenbereiche der Altherrenchargen innerhalb des Gesamt- und Altherrenverbandes sind, im Wesen gleich, wie in Artikel X, Abs. 2., 3., 5., 6 genannt.

 

 

 

Artikel XII

Funktionäre und Kommissionen

 

 

Der Burschenconvent und der Altherrenconvent können im Rahmen ihres Wirkungsbereiches mit der Vorbereitung oder Durchführung bestimmter Aufgaben eine oder mehrere Personen beauftragen. Dazu können sowohl Verbindungsmitglieder als auch Nichtmitglieder bestimmt werden.

 

 

 

Artikel XIII

Enthebung ausführender Organe

 

 

1.       Ausführende Organe können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Convent, der sie gewählt hat, mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

 

2.       Ausführende Organe können bei statuten- oder geschäftsordnungwidrigem Verhalten vom Verbindungsgericht ihres Amtes enthoben werden.

 

 

Artikel XIV

Notstandsrecht

 

1.       Der Senior und der Philistersenior sind berechtigt, Angelegenheiten zu entscheiden, die wegen höherer Gewalt in vorhersehbarer Zeit nicht vom zuständigen beschlußfassenden Organ beschlossen werden können oder bei denen eine sofortige Entscheidung notwendig ist. Dies insbesondere dann, wenn der Verbindung Gefahr droht oder sie einen erheblichen Schaden erleiden würde, (Philistersenior für die Gesamtverbindung und Altherrenschaft, Senior für die Aktivenschaft vor Ort). Diese Entscheidungen bedürfen der ehestmöglichsten Billigung der hierfür zuständigen beschlußfassenden Organe.

 

2.       Der Vorsitzende des Verbindungsgerichtes ist gemeinsam mit dem Senior oder dem Philistersenior berechtigt, ausführende Organe abzuberufen, wenn der im Abs. 1 bezeichnete Notstand gegeben ist.

 

3.       Der Senior bzw. der Philistersenior ist berechtigt, bei Vakanz eines ausführenden Organes bis zum nächsten Burschen- bzw. Altherrenconvent einen vorläufigen Vertreter zu bestellen.

 

4.       Sind bei einem ordnungsgemäß einberufenen Convent weder der Conventsleiter noch sein statutenmäßiger Vertreter anwesend, oder sind sie als Partei vom Vorsitz ausgeschlossen, hat das an Semestern in der Verbindung, allenfalls lebensälteste stimmberechtigte Mitglied die Leitung des Conventes zu übernehmen.

 

 

 

 

F.     Vertretung und Zeichnungsberechtigung

 

 

Artikel XV

 

1.              Die Aktivitas wird im Einsatzraum nach außen vom Senior bzw. bei dessen Verhinderung vom Consenior vertreten. Er zeichnet alle Schriftstücke der Verbindung gemeinsam mit dem Schriftführer oder Kassier, sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist.

 

2.       Die Gesamtverbindung und der Altherrenverband wird nach außen vom Philistersenior bzw. bei dessen Verhinderung vom Philisterconsenior vertreten. Er zeichnet alle Schriftstücke des Altherrenverbandes gemeinsam mit dem Philisterschriftführer oder Philisterkassier.

 

3.       Verfügungen oder Rechtsgeschäfte über bewegliche Sachen in einem 10.000 Schilling  übersteigenden Werte oder unbewegliche Sachen sowie Dauerschuldverhältnisse bedürfen der gemeinsamen Vertretung durch Senior und Philistersenior bzw. bei deren Verhinderung durch deren Vertreter. Diese zeichnen alle Schriftstücke in diesen Angelegenheiten gemeinsam.

 

 

 

G.     Gerichtswesen

 

 

Artikel XVI

 

1.       Die Verbindungsgerichtsbarkeit wird durch das Verbindungsgericht ausgeübt.

 

2.       Das Verbindungsgericht besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Cumulativconvent jährlich gewählt werden. Der Vorsitzende hat dem Altherrenverband anzugehören. Sollte ein Mitglied des Verbindungsgerichtes selbst vor diesem angeklagt werden, so ist (je nach dessen Status) vom AHC oder BC ehestmöglich ein Ersatzmitglied zu wählen. Dies gilt auch bei sonstigem Ausfall eines Verbindungsgerichtmitgliedes.

 

3.       Das Verbindungsgericht ist zuständig für:

-         Bestrafung und Ausschluß von Mitgliedern (ausgenommen Füchse und Konkneipanten)

-         Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ausführenden Organen und vice versa

-         Enthebung von ausführenden Organen wegen statutenwidrigen Verhaltens

-         Suspendierung von Mitgliedern gem. Art. VI Abs. 4

-         die Abgabe von Rechtsgutachten

-         alle Streitigkeiten innerhalb GOLANIAE, für welche ein Schiedsspruch von Nöten ist.

 

4.       Die Bestimmungen des V. Abschnittes der Geschäftsordnung der K.Ö.H.V. THERESIANA finden hinsichtlich des Gerichtswesen subsidiär Anwendung.

 

 

 

H.     Auflösung der Verbindung

 

 

Artikel XVII

 

Die Auflösung der Verbindung kann nur auf einem eigens zu diesem Zwecke mit eingeschriebenem Briefe einberufenen Cumulativconvent mit Vierfünftelmehrheit beschlossen werden. Das Vermögen ist einer im Sinne der Bundesabgabenordnung gemeinnützigen Organisation, die den gleichen oder ähnlichen Zweck wie die Verbindung verfolgt, zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu widmen.

 

 

 

I.      Änderung der Statuten und Erlassung von Durchführungsbestimmunen

 

 

 

Artikel XVIII

 

Nähere Durchführungsbestimmungen zu diesen Statuten (z.B.: Geschäftsordnung, Gerichtsordnung und Dauerbeschlüsse) kann der Cumulativconvent für den Gesamtverband, für den Bereich des Altherrenverbandes der Altherrenconvent, jeweils mit Zweidrittelmehrheit erlassen und abändern.

 

Artikel XIX

Bekanntmachungen

 

Rechtsgültige Bekanntmachungen erfolgen, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, durch Rundschreiben an die Mitglieder, diese Rundschreiben (z.B.: Einladungen zu Conventen, etc.) können rechtsgültig auch in einer eigenen Verbindungszeitschrift oder jener der Mutterverbindung K.Ö.H.V. THERESIANA erfolgen.